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Was ist Jugendgerichtshilfe?

Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes.

Wann wird die Jugendgerichtshilfe tätig?

Die Jugendgerichtshilfe wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher ( Altersgruppe von 14 -17 Jahren )
 oder ein Heranwachsender (Altersgruppe von 18 - 20 Jahren) eine Straftat begangen hat.

Wie arbeitet die Jugendgerichtshilfe? 

Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten
Strafverfahrens, also vor während und nach der Gerichtsverhandlung.
Die Jugendgerichtshilfe ist jedoch weder Verteidiger noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes.
Sie hat die Aufgabe, das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen zu
informieren.
Die Maßnahmen des Jugendgerichtes sollen vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen
Menschen einwirken . Die Jugendgerichtshilfe kann dem Gericht entsprechende erzieherische Maßnahmen vorschlagen.
Auch das so genannte Diversionsverfahren - ein Strafverfahren, das einen rein erzieherischen Charakter hat und nicht vor dem Jugendgericht verhandelt wird - wird von der Jugendgerichtshilfe durchgeführt. Hier können dann erzieherische Maßnahmen seitens der Jugendgerichtshilfe verhängt werden, wie beispielsweise bei einem Ladendiebstahl die Teilnahme an einem Präventionskurs Ladendiebstahl. 

Was geschieht vor Gericht?

Die Jugendgerichtshilfe, die an der Verhandlung teilnimmt, äußert sich in ihrem mündlichen Bericht über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Umwelt und insbesondere über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. soziale Reife und macht einen Vorschlag für eine zu ergreifende erzieherische Maßnahme.


Was macht die Jugendgerichtshilfe nach der Gerichtsverhandlung?

Wird ein Jugendlicher oder Heranwachsender beispielsweise die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auferlegt, so vermittelt die Jugendgerichtshilfe eine geeignete Einsatzstelle.
Die Jugendgerichtshilfe ist auch nach der Hauptverhandlung für alle Probleme ansprechbar, die durch die strafbare Handlung eines jungen Menschen entstanden sind.

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Stand: 01. April 2008

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