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Diebstahlsprämien:
| Die Warenhäuser, Baumärkte,
Drogeriemärkte und SB Märkte verlangen von einem jugendlichen und
erwachsenen Straftäter einen Schadensersatz oder eine
Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 oder auch 50,00 EURO.
Achtung:
Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein. |
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Der Einzelhandel darf von einem von ihm
ertappten Straftäter keine Geldstrafe und kein Bußgeld fordern.
Dies ist Sache eines Gerichts nach erfolgter Verurteilung.
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Der Einzelhandel kann von einem von ihm ertappten
Ladendieb keinen Schadensersatz und keine Aufwandsentschädigung aus
der Diebstahlshandlung oder einen gearteten Ersatz seiner Detektiv-,
Überwachungs- oder Sicherheitskosten verlangen. Derartige Kosten gehören
zu dem betriebsüblichen Aufwand eines Unternehmens, deren Ersatz der
Unternehmer nicht von einem ertappten Ladendieb verlangen kann.
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Der Einzelhandel darf von einem von ihm
ertappten Ladendieb eine Fangprämie fordern und diese, muss er
frühestens bezahlen, wenn der Vorgang (in welcher Weise auch immer)
abgeschlossen ist. Gerichte haben gar entschieden, dass auch Texte
wie" sofort bezahlen" auf Hinweisschildern rechtswidrig
sind.
Die Fangprämien - Regelung entspricht voll und ganz
diesem BGB-Urteil; sie wurde zwischenzeitlich auch durch verschiedene
Amtsgerichtsurteile sowohl dem Rechtsgrund als auch der Höhe nach
bestätigt.
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Die
Forderung einer Diebstahlsprämie muss vom Warenhaus ausgelobt werden, ist das nicht der
Fall dann ist es nicht rechtens eine Prämie vom Ladendieb zu verlangen.
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l. Landgericht Hamburg
/ ll. Oberlandesgericht Hamburg
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| Die Beklagte wurde in der SB-Lebensmittelabteilung einer
Filiale der Klägerin von dem Verkäufer G. beobachtet, als sie
Lebensmittel in ihre Handtasche und nicht in den Einkaufswagen legte. An
der Kasse bezahlte sie nur die im Einkaufswagen liegenden Waren. Nach
Verlassen des Geschäfts wurde sie von G. gestellt. Die von ihr
entwendeten Lebensmittel hatten einen Ladenpreis von insgesamt 12,72 DM (
EURO 5,50 ) |
| Die Klägerin erstattete gegen die Beklagte Strafanzeige,
jedoch ist das Strafverfahren wegen Ablaufs der Verjährungsfrist
eingestellt worden. |
| Die Klägerin verlangte von der Beklagten Erstattung einer
Fangprämie von 550 DM (281,21 EURO), die sie ihren Angestellten vor der
Tat für jeden von ihnen ertappten Ladendieb versprochen und an G.
ausgezahlt hat. Ferner begehrt sie für die Schadensbearbeitung weitere
550 DM ( 281,21 EURO ) , nämlich Erstattung der Personalkosten von 545 DM
( 278,65 EURO ) und der allgemeinen Bürokosten für Papier, Porto und
Telefon von 5 DM ( 2,56 EURO ). |
| Das Landgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr einen Teil der
Fangprämie in Höhe von 50 DM ( 25,56 EURO ) zugesprochen, im übrigen
aber die Berufung zurückgewiesen. |
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